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Das Honorar wird - soweit nicht anders vereinbart - gemäß der Gebührenordnung der Heilpraktiker
(GebüH85) erhoben.
Da die GebüH seit 1985 nicht mehr erneuert bzw. angepasst wurde, kann es vereinzelt zu Abweichungen
der Gebühren kommen. Die Erstattung durch die Kassen wird daher selten in vollem Umfang erfolgen.
Dies bedeutet, dass selbst privat versicherte Patienten mit einer Zuzahlung der Differenz rechnen
müssen.
Die Kosten für die ausführliche Erstanamnese (Erstkonsultation) sowie die Erstellung eines
Therapiekonzeptes sind nicht in der GebüH aufgeführt und hängen vom Fall und Umfang ab. Das Honorar
wird vor Beginn erörtert und vereinbart.
Allgemein gültige Vertragsgrundlagen:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne
des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden
Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur
Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im
gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und
Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht
gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den
Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs -
und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten
Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für
Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen
Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der
Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Private Krankenkassen übernehmen immer mehr Heilpraktikerleistungen, teilweise sogar das gesamte
GebüH.
Manche Privatkassen versuchen die "medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung" anzuzweifeln und
somit die Erstattung zu verweigern. Es gibt inzwischen ein Gerichtsurteil, dass diese Praxis für
unzulässig erklärt.
Auch einige Beihilfestellen (Bundesbahn, Post, Zoll usw..) erstatten bestimmte Leistungen, aber die
Kataloge sind recht unterschiedlich und werden weiter eingeschränkt.
Am Besten lässt man sich von seiner privaten Versicherung oder Beihilfestelle eine Liste der
erstattungsfähigen Leistungen aushändigen. Das wird zwar nicht gerne gemacht, verhindert aber
unliebsame Überraschungen nach Einreichung der Rechnung.
Honorar des Heilpraktikers:
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn
abgesprochen durch `praktiziertes Einverständnis` zustande. Als Berechnungshilfe dient dem
Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt. Rechtlich ist die GebüH als
übliche Vergütung` anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart. Die GebüH
gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene
Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder
gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Honorarerstattung durch private Krankenversicherer:
Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und
Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die
individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Viele private Krankenversicherer bieten jedoch
Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von
Heilpraktikerleistungen betreffen können. Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der
Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu
unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen. Sprechen Sie hierüber mit Ihrem
Heilpraktiker und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem
Versicherer. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung
von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.
Honorarerstattung durch die Beihilfe:
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes,
der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind
einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare
von der Beihilfe des Bundes.
Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen:
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist
von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders
ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.
Private Zusatzversicherungen:
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann eine private
Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein. Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen
Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von
Heilpraktikerleistungen vor.
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH85)
1-8 Allgemeine Leistungen:
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung Euro 12,30 bis 20,50.
2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen
Homöopathie Euro 15,40 bis 41,-.
3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung,
als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis Euro 4,50.
4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer,
gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Euro 16,40 bis 22,-.
5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung
Euro 8,20 bis 20,50 Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben
einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit Euro 17,00 bis
24,50,-.
7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr Euro 19,50 bis 28,50,-.
8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Euro 15,40 bis 27,-
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9. Hausbesuch einschließlich Beratung: |
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9.1 bei Tag Euro 21,50 bis 29,50
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) Euro 24,- bis 32,-
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen Euro 27,50 bis 36,50
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10. Nebengebühren für Hausbesuche: |
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Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung
für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis Euro 5,50.
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis Euro 10,50.
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel.
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei
besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag bis Euro 1,25.
10.6 bei Nacht bis Euro 2,50.
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort,
so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis Euro 0,25.
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.
Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so
kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung
bringen und außerdem für den Zeitaufwand Euro 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient
ist hiervon in Kenntnis zu setzen. |
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11. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen: |
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11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten Euro 3,60 bis 15,50.
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Euro 10,30
bis 20,50.
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen Euro 10,50
bis 26,-. |
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12. Chemisch-physikalische Untersuchungen: |
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12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen)
durch visuellen Farbvergleich bis zu Euro 3,10.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu Euro 4,60.
12.3 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu Euro 4,60.
12.4 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu Euro 17,90.
12.5 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu Euro 18,-.
12.6 Blutzuckerbestimmung bis zu Euro 8,-.
12.7 Hämoglobinbestimmung bis zu Euro 5,50,-.
12.8 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu Euro 7,70,-.
12.9 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu Euro 5,50.
12.10 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu Euro 6,-.
12.11 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und
Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
bis zu Euro 9,50.
12.12 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B.
Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese,
Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu Euro 10,50.
12.13 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu Euro 10,50.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben. |
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13. Sonstige Untersuchungen: |
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13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders
schwieriger Art, z.B. PH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein
usw. Euro 10,50 bis 31,-.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben |
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14. Spezielle Untersuchungen: |
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14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Euro 5,20 bis 10,50.
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Euro 5,20 bis 10,50.
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4
berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read Euro 5,20 bis 8,-.
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung Euro 10,30 bis 26,-.
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) Euro 10,50 bis 20,50.
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm Euro 26,- bis 51,50.
14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg.
Euro 20,50 bis 31,-.
14.8 Oszillogramm-Methoden Euro 5,20 bis 25,50.
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Euro 10,50 bis 25,50.
Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis
Euro 11,30. |
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15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) Euro 5,50 bis 15,50.
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.
Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu
diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen,
die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung. |
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16. Bioenergetische Verfahren: |
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16.1 Elektro-Neural-Diagnostik Euro 10,50 bis 26,-.
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. Euro 5,20 bis 20,50.
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik Euro 15,50 bis 41,-.
16.4 Hautwiderstandsmessungen Euro 5,20 bis 26,-.
Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
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17. Bioenergetische Verfahren: |
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17.1 Neurologische Untersuchung Euro 5,20 bis 26,-
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den
Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich
erscheint.
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18. Bioenergetische Verfahren: |
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18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer
Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten Euro 5,50 bis 10,50.
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß
überschreiten Euro 8,- bis 26,-.
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19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer Euro 15,50 bis 26,-.
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer Euro 26,- bis 46,-.
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes Euro 15,50 bis 38,50.
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis Euro 15,50.
19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung Euro 15,50 bis 46,-.
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.) Euro 15,50 bis 38,50.
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung Euro 10,50 bis 31,-.
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern),
Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind
besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose Euro 15,50 bis 26,-.
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20. Atemtherapie, Massagen: |
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20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren Euro 13,- bis 31,-.
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage Euro 8,- bis 15,50.
20.3 Bindegewebsmassage Euro 8,- bis 20,50.
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) Euro 5,50 bis 10,50.
20.5 Großmassage Euro 10,50 bis 18,-.
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.) Euro 10,50 bis 20,50.
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten Euro 10,50 bis 26,-.
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut Euro 5,50 bis 8,-.
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21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose Euro 10,30 bis 26,-.
21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte Euro 5,20 bis 15,50.
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22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde
ausgeführt werden Euro 5,50 bis 13,-.
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23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat Euro 5,20 bis 15,50.
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24. Eigenblut, Eigenharn: |
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24.1 Eigenblutinjektion Euro 10,30 bis 13,-.
24.2 Eigenharninjektion Euro 5,20 bis 13,-.
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25. Injektionen, Infusionen: |
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25.1 Injektion, subkutan bis Euro 5,20.
25.2 Injektion, intramuskulär bis Euro 5,20.
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis Euro 7,70.
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung Euro 7,20 bis 13,-.
25.5 Injektion, intraartikulär Euro 5,20 bis 15,50.
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke Euro 7,70 bis 26,-.
25.7 Infusion bis Euro 8,70.
25.8 Dauertropfinfusion bis Euro 12,80.
Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren
Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern
erstattet.
25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär Euro 7,70 bis 13,-.
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell Euro 13,- bis 26,-.
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) Euro 26,- bis 51,50.
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26.1 Blutentnahme bis Euro 3,60.
26.2 Aderlaß bis Euro 12,80.
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27. Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren: |
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27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband Euro 10,50 bis 31,-.
27.2 Skarifikation der Haut Euro 5,50 bis 10,50.
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig Euro 5,20 bis 8,-.
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig Euro 10,50 bis 20,50.
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel Euro 5,20 bis 10,50.
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten Euro 10,50 bis 26,-.
27.7 Setzen von Fontanellen Euro 5,20 bis 15,50.
27.8 Setzen von Cantharidenblasen Euro 5,20 bis 10,50.
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) Euro 5,20 bis 10,50.
27.10 Anwendung von Postulantien Euro 5,20 bis 10,50.
27.11 Braunscheidtieren Euro 10,30 bis 20,50.
27.12 Biersche Stauung Euro 5,20 bis 8,-.
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28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig Euro 7,70 bis 15,50.
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig Euro 10,30 bis 20,50.
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29. Roedersches Verfahren: |
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29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren Euro 8,- bis 15,50.
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30.1 Spülung des Ohres Euro 8,- bis 15,50.
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff Euro 10,30 bis 36,-.
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31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses Euro 5,20 bis 13,-.
31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung Euro 5,20 bis 10,50.
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32. Versorgung einer frischen Wunde: |
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32.1 Bei einer kleinen Wunde Euro 5,20 bis 10,50.
32.2 Bei einer größeren und verunreinigten Wunde Euro 10,30 bis 15,50.
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33. Verbände (außer zur Wundbehandlung): |
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33.1 Verbände, jedesmal Euro 5,20 bis 15,50.
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände Euro 5,20 bis 15,50.
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband Euro 5,20 bis 13,-.
Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.
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34. Wirbelsäulenbehandlung: |
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34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule Euro 10,50 bis 18,-.
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Euro 15,40 bis 19,-.
Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der
Leistungsträger eine Begründung verlangen.
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35. Osteopathische Behandlung: |
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35.1 Des Unterkiefers Euro 7,70 bis 15,50.
35.2 Des Schultergelenks Euro 15,40 bis 26,00.
35.3 Der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke Euro
15,40 bis 26,-.
35.4 Des Schlüsselbeins und der Kniegelenke Euro 5,20 bis 15,50.
35.5 Des Daumens Euro 5,20 bis 13,-.
35.6 Einzelner Finger und Zehen Euro 5,20 bis 13,-.
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36. Hydro - und Elektrotherapie: |
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36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades Euro 5,20 bis 15,50.
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades Euro 5,50 bis 8,-.
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) Euro 7,70 bis 23,-.
36.4 Kneippsche Güsse Euro 5,50 bis 8,-.
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37. Elektrische Bäder - und Heißluftbäder: |
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37.1 Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm Euro 5,50 bis 8,-.
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine Euro 8,- bis 10,50.
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten Euro 5,20 bis 10,50.
37.4 Elektrisches Vierzellenbad Euro 8,- bis 13,-.
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) Euro 7,70 bis 13,-.
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38.1 Fangopackungen Euro 8,- bis 15,50,-.
38.2 Paraffinpackungen, örtliche Euro 8,- bis 15,50.
38.3 Paraffinganzpackungen Euro 10,50 bis 23,-.
38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen Euro 10,50 bis 31,-.
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate
werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
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39. Elektro - physikalische Heilmethoden: |
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39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen Euro 5,50 bis 8,-.
39.2 Ganzbestrahlungen Euro 7,70 bis 10,50.
39.3 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) Euro 5,50 bis 15,50.
39.4 Anwendung der Influenzmaschine Euro 5,50 bis 10,50.
39.5 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) Euro 5,50 bis 8,-.
39.6 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen Euro 5,20 bis 10,50.
39.7 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten
Euro 5,50 - 15,50.
39.8 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung Euro 8,- bis 18,-.
39.9 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten Euro 10,50 bis 20,50.
39.10 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) Euro 5,50 bis 31,-.
39.11 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator Euro 5,50 bis 26,-.
39.12 Ultraschall-Behandlung Euro 5,50 bis 15,50.
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